LASK nimmt zu Lizenzverweigerung Stellung
Aufgrund des Trainerwechsels am vergangenen Mittwoch verweigerte der Senat 5 dem LASK die Lizenz für die kommende Saison in erster Instanz. Mit Thomas Darazs wurde von Beginn an ein Coach mit UEFA-Pro-Lizenz bei der Bundesliga als Cheftrainer gemeldet, womit sämtliche Vorschriften vollumfänglich erfüllt blieben. Infolgedessen ist diese Entscheidung für den LASK in keiner Weise nachzuvollziehen, weshalb umgehend Protest eingelegt wird. (Text: Aussendung LASK)
Die Vorschriften der Bundesliga sehen nach einem Trainerwechsel eine Frist von 60 Tagen vor, um erneut einen Cheftrainer, der sich im Besitz der UEFA-Pro-Lizenz befindet, zu nennen. Einzig zum Zeitpunkt der Antragstellung und zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Lizenzantrag für die neue Saison ist ein Trainer mit der höchsten Ausbildung anzugeben.
Dieser Vorschrift kam der LASK auch nach der Trennung von Thomas Sageder am Mittwoch vollumfänglich nach und meldete nach der Benennung des neuen Trainerteams Thomas Darazs, der dieses Amt interimistisch bis Saisonende übernommen hat, als Cheftrainer bei der Bundesliga an. Damit erfüllte der Verein zu jedem Zeitpunkt sämtliche formaljuristische Anforderungen. Der Senat 5 gelangte offensichtlich ausschließlich aufgrund der Anwesenheit von Maximilian Ritscher bei der Pressekonferenz am Mittwoch dennoch zur Auffassung, dem LASK anders als in den vergangenen Jahren infolge des Trainerwechsels die Lizenz in erster Instanz nicht zu erteilen.
Geschäftsführer Sport Radovan Vujanovic: „Wir haben sämtliche formaljuristische Vorschriften der Bundesliga vollumfänglich und zu jedem Zeitpunkt erfüllt. Nach der Benennung des neuen Trainerteams um Thomas Darazs und Maximilian Ritscher hat Darazs als Inhaber der UEFA-Pro-Lizenz das Amt des Cheftrainers übernommen, was wir umgehend bei der Liga gemeldet haben. Es ist daher völlig unbegreiflich und willkürlich, dass der Senat 5 eine solche Entscheidung getroffen hat. Da wir jegliche Anforderungen erfüllen, gehen wir fest davon aus, die Lizenz in zweiter Instanz zu erhalten.“