20 von 21 Vereinen erhalten die Lizenz
Der Senat 5 der Österreichischen Fußball-Bundesliga konnte nach Prüfung und Evaluierung der von den Lizenzbewerbern eingereichten Unterlagen 20 von 21 Bewerbern die Lizenz für die Saison 2017/18 in erster Instanz erteilen. Darunter sind alle zehn Klubs der Tipico Bundesliga, neun Klubs der Sky Go Ersten Liga und ein Klub aus der Regionalliga Mitte.
RA Dr. Thomas Hofer-Zeni, Vorsitzender des Senat 5/Lizenzausschuss: „Es ist erfreulich, dass nach 2012 zum zweiten Mal in den letzten 15 Jahren nur einem Klub die Lizenz nicht in erster Instanz erteilt werden konnte. Der SV Horn konnte zum jetzigen Zeitpunkt die gestellten Anforderungen nicht ausreichend erfüllen und hat nun die Möglichkeit, im Rahmen der zweiten Instanz die noch erforderlichen Nachweise zu erbringen.“
Reinhard Herovits, Bundesliga-Vorstand: „Das Lizenzierungsverfahren bildet die Grundlage für einen wirtschaftlich und sportlich fairen Wettbewerb. Besonders erfreulich ist zum einen, dass 19 von 20 Bundesliga-Klubs die Lizenz im ersten Anlauf erhalten haben, zum anderen, dass es wie schon im Vorjahr auch dieses Mal keine Infrastruktur-Auflagen gibt. Das zeigt, dass sich die Klubs wirtschaftlich gewissenhaft auf das Verfahren vorbereit haben und sämtliche Senat 5-Anforderungen – wie Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers, gegebenenfalls zusätzliche Kreditrahmen oder Bankgarantien – erfüllt haben. Weiters wird die Infrastrukturoffensive voll mitgetragen und Stadien Schritt für Schritt weiter verbessert.“
Die Lizenzentscheidung im Detail
Tipico Bundesliga:
Lizenz erteilt:
FC Red Bull Salzburg
SK Rapid Wien
FK Austria Wien
FC Flyeralarm Admira (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht, monatliche Liquiditätsberichterstattung)
SK Puntigamer Sturm Graz
RZ Pellets WAC
SV Guntamatic Ried
CASHPOINT SCR Altach
SV Mattersburg
SKN St. Pölten
FC Red Bull Salzburg
SK Rapid Wien
FK Austria Wien
FC Flyeralarm Admira (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht, monatliche Liquiditätsberichterstattung)
SK Puntigamer Sturm Graz
RZ Pellets WAC
SV Guntamatic Ried
CASHPOINT SCR Altach
SV Mattersburg
SKN St. Pölten
Sky Go Erste Liga:
Lizenz erteilt:
LASK Linz
FC Wacker Innsbruck (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
FC Liefering
SC Austria Lustenau (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
KSV 1919 (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
SC Wiener Neustadt (Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
FAC Wien
FC Blau Weiß Linz
WSG Swarovski Wattens
LASK Linz
FC Wacker Innsbruck (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
FC Liefering
SC Austria Lustenau (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
KSV 1919 (bestehende Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
SC Wiener Neustadt (Finanz-Auflage: quartalsmäßiger Reorganisationsprüferbericht)
FAC Wien
FC Blau Weiß Linz
WSG Swarovski Wattens
Lizenz verweigert:
SV Horn (finanziell)
SV Horn (finanziell)
Regionalligen:
Lizenz erteilt (über etwaige Auflagen wird nach Feststehen des Aufstiegs entschieden):
TSV Prolactal Hartberg (Regionalliga Mitte / Franz-Fekete-Stadion)
TSV Prolactal Hartberg (Regionalliga Mitte / Franz-Fekete-Stadion)
Der Lizenzantrag des SC Ritzing (Regionalliga Ost) wurde am 21.04.2017 zurückgezogen.
Erste Reaktionen gibt es in unserem Lizenz-Ticker
Disziplinarmaßnahmen
Gegen den SV Horn wird vom Senat 5 aufgrund groben Terminverzugs im Zusammenhang mit der Einreichung finanzieller Lizenzunterlagen ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Gegen WSG Swarovski Wattens wird wegen Nichterfüllung des B-Kriteriums „Qualifikation Tormanntrainer“ eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro sowie bei weiterer Nichterfüllung eine bedingte Geldstrafe in der Höhe von 5.000 Euro verhängt.
Vertraulichkeitsverpflichtung
Darüber hinausgehende (Detail-)Informationen können aus Gründen der Verschwiegenheitspflicht nicht von der Bundesliga, sondern nur von den Klubs selbst beantwortet werden.
Weiterer Ablauf
Gegen den Senat 5-Beschluss kann der Lizenzbewerber bestimmungsgemäß innerhalb von zehn Tagen beim Protestkomitee (schriftlichen) Protest erheben – die Frist endet heuer am Montag, den 08. Mai 2017.
Es gilt lt. Abschnitt 5.4. Absatz E des Bundesliga-Lizenzierungshandbuchs, eine eingeschränkte Neuerungserlaubnis: „Neues Vorbringen und neue Beweismittel sind nur bis zum Ablauf der Protestfrist zulässig. Änderungen des geprüften Jahresabschlusses oder betragsmäßige Änderungen der Budgetpositionen ... sind jedoch unzulässig.“
Die Entscheidung des Lizenz-Protestkomitees wird bestimmungsgemäß innerhalb von fünf Tagen (heuer folglich bis Samstag, 13. Mai 2017) getroffen. Damit ist das Verfahren bzw. der Instanzenweg innerhalb der Bundesliga abgeschlossen.
Nach Abschluss des verbandsinternen Verfahrens kann innerhalb von sieben Tagen Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht, ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 577 ff österreichische Zivilprozessordnung (ZPO), eingebracht werden. Eine etwaig notwendige Entscheidung würde aufgrund der UEFA-Frist bis Ende Mai getroffen.
Protestfrist Montag, 08. Mai 2017
Entscheidung Protestkomitee (2. Instanz) bis Samstag, 13. Mai 2017
Innerhalb von sieben Tagen (nach Zustellung Protestkomitee-Bescheid)
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht
Einreichung der Klage beim Ständigen Neutralen Schiedsgericht
Bis 31. Mai 2017
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA
Entscheidung Ständiges Neutrales Schiedsgericht bzw. Meldung an UEFA
Download Lizenzierungshandbuch
Das gesamte Handbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Lizenzhandbuch
Das gesamte Handbuch ist downloadbar unter Bundesliga-Lizenzhandbuch
Über den Senat 5
Seit Mitte der 90er-Jahre wird im Rahmen des Bundesliga-Lizenzierungsverfahrens über die sportliche Qualifikation hinausgehend die Erfüllung von wirtschaftlichen, infrastrukturellen, rechtlichen und personell-organisatorischen Mindestkriterien geprüft. Demnach berechtigt nur die Erfüllung sämtlicher (im Bundesliga-Lizenzierungshandbuch definierter) Kriterien zum Erhalt der Lizenz und damit zur Teilnahme an den Bundesliga-Bewerben.
Der Senat 5, in dessen Kreis sich bestimmungsgemäß zumindest ein Jurist und ein Wirtschaftstreuhänder finden müssen, stellt im Rahmen des Lizenzierungsverfahrens das Entscheidungsgremium erster Instanz dar. Dessen Hauptaufgabe liegt darin, die Erfüllung der einzelnen Kriterien festzustellen und folglich über die Erteilung (oder Verweigerung) der Lizenz sowie über die Erteilung etwaig notwendiger Auflagen zu entscheiden. Der Senat 5 wird dabei durch die Lizenzadministration mittels Informations- und Unterlagenaufbereitung unterstützt.
Mitglieder: Dr. Thomas Hofer-Zeni (Vorsitz), Mag. Dr. Peter Dösinger, Dr. Rudolf Novotny, Mag. Peter Pros, Mag. Norbert Vanas, Mag. Bernhard Schwarz